5.2.2.2. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 15. August 1991 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein, womit er – unter Berücksichtigung des vom 20. Juli 2019 bis Ende 2020 bzw. Anfang 2021 erstandenen Freiheitsentzugs bzw. Aufenthalts im Heimatland (siehe vorne Erw. II/2.2) – seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebt. Diese sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer 1 mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrades ein abweichendes privates Interesse resultiert.