5.1.2. Basierend auf der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 zu einer stationären Massnahme wegen versuchten Totschlags, seiner früheren Straffälligkeit und der im Nachgang zum versuchten Totschlag erfolgten einschlägigen wiederholten Straffälligkeit gegenüber seiner Ehefrau ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs als äusserst gross einzustufen.