Gemäss den Ausführungen im Gutachten erscheint selbst bei einer erfolgreichen Behandlung des Beschwerdeführers 1 das individuelle Rückfallrisiko als markant, womit sich eine Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses nicht begründen liesse (vgl. zur Tieferveranschlagung: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.15 vom 4. April 2022, Erw. II/3.2.1.4.2). Vielmehr betonen die gutachterlichen Ausführungen, dass ein rechtserhebliches Restrisiko zukünftiger Delinquenz des Beschwerdeführers 1 auch bei adäquater Behandlung seiner psychischen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden kann.