Die Therapie solle initial stationär eingeleitet werden, später ambulant und mindestens zu Beginn im ersten Jahr in wöchentlichen Abständen stattfinden. Zur Entwicklung eines Krankheitsverständnisses und um verstehen zu können, welches die Bedingungsfaktoren hin zur psychotischen Dekompensation des Beschwerdeführers 1 seien, aber auch, um zukünftig adäquat darauf reagieren zu können, seien die Ehefrau und weitere Familienangehörige, wenn immer möglich, in die einzelnen Massnahmen miteinzubeziehen (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 311).