Im Falle einer Entlassung in die Familienwohnung bestehe aktuell und kurzfristig ein hohes Risiko erneuter aggressiver Entladungen des Beschwerdeführers 1, auch im Sinne schwerer Gewalt und insbesondere gegenüber der Ehefrau und der ältesten Tochter, aber auch gegenüber anderen nahen Familienangehörigen oder zu seinem Nahraum gehörenden Personen. Gelinge eine gute, vorerst auch stationäre, psychotherapeutische und psychosoziale Einbettung inklusive einer geeigneten, sinnstiftenden und nicht überfordernden Tagesstruktur, sei das Risiko einer erneuten aggressiven Entladung als deutlich geringer zu erachten.