Im Hinblick auf die Gefährdung seines familiären Nahraums gehe vom Beschwerdeführers 1 innerhalb einer psychotischen Dekompensation ein hohes Gefährdungspotential aus. Im Falle einer Entlassung in die Familienwohnung bestehe aktuell und kurzfristig ein hohes Risiko erneuter aggressiver Entladungen des Beschwerdeführers 1, auch im Sinne schwerer Gewalt und insbesondere gegenüber der Ehefrau und der ältesten Tochter, aber auch gegenüber anderen nahen Familienangehörigen oder zu seinem Nahraum gehörenden Personen.