Zur Rückfallgefahr hielten die Gutachterinnen fest, ausserhalb von psychotischen Phasen sei der Beschwerdeführer 1 ein freundlicher und angepasster Mann und gemäss den Aussagen seiner Ehefrau ein guter Ehemann und Vater. Im Hinblick auf die Gefährdung seines familiären Nahraums gehe vom Beschwerdeführers 1 innerhalb einer psychotischen Dekompensation ein hohes Gefährdungspotential aus.