Von einer völlig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit sei nicht auszugehen, allerdings hätten sich diesbezüglich erhebliche Einbussen ergeben, womit aus forensisch-psychiatri- scher Sicht eine mindestens mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit anzunehmen sei (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 308 f.). Zur Rückfallgefahr hielten die Gutachterinnen fest, ausserhalb von psychotischen Phasen sei der Beschwerdeführer 1 ein freundlicher und angepasster Mann und gemäss den Aussagen seiner Ehefrau ein guter Ehemann und Vater.