Es handle sich hierbei um eine schwere psychische Störung. Anamnestisch bestehe eine Panikstörung (ICD-10 F40.2). Die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 sei tatzeitnah voll erhalten gewesen. Von einer völlig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit sei nicht auszugehen, allerdings hätten sich diesbezüglich erhebliche Einbussen ergeben, womit aus forensisch-psychiatri- scher Sicht eine mindestens mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit anzunehmen sei (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act.