Im Rahmen des Strafverfahrens wurde eine forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 62 ff.). Das Gutachten wurde am 9. November 2021 erstattet (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 245 ff.). Die Gutachterinnen hielten fest, der Beschwerdeführer 1 habe tatzeitnah an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0) gelitten. Ausserdem weise er eine unterdurchschnittliche Intelligenz auf, vor allem mit Einbussen der höheren kognitiven Funktionen und erheblicher Auffassungsstörung. Es handle sich hierbei um eine schwere psychische Störung.