Beschwerdeführer 1 darauf angesprochen habe. Er habe allerdings nicht auf sie reagiert, sondern habe im Flur gegen die Wand geschlagen und sich daraufhin auf den Balkon begeben. Dieses Verhalten habe die Tochter verängstigt, weshalb sie sich kurzzeitig auf der Toilette eingeschlossen, sich danach aus der Wohnung geschlichen und zu ihrer Tante begeben habe, um ihre Mutter (Beschwerdeführerin 2) zu kontaktieren. Letztgenannte habe daraufhin die Polizei gerufen (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, Anklageschrift S. 2 f.).