5.1.1.4. Nach der Verurteilung vom 13. Januar 2020 und der Rückkehr in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer 1 zudem erneut straffällig. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 wurde er wegen Drohung und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet (siehe vorne lit. C). Das Urteil enthält keine Begründung, weshalb für den Tathergang auf die dem Urteil beigefügte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022 abzustellen ist (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20).