Verhalten an den Tag und wurde in der Folge mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 3. Dezember 2021 wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassens der Buchführung und wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Auch wenn dieses Straferkenntnis vorliegend keinen Erlöschensgrund darstellt bzw. das alleinige Abstellen hierauf vorliegend gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG unzulässig ist (siehe zum Ganzen vorne Erw.