5.1.1.3. Der Beschwerdeführer 1 wurde vor der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 13. Januar 2020 bereits straffällig. Insgesamt wurde er zwischen 2001 und 2012 ausweislich der Akten mindestens zwölf Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, versuchten Raubs, AIG- Widerhandlungen und mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, Geldstrafen von zusammengezählt 75 Tagessätzen und Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'330.00 verurteilt (siehe vorne lit.