Zusammenfassend ist aufgrund der begangenen schwerwiegenden Rechtsgutverletzung durch den Beschwerdeführer 1 und des Umstands, dass zur Vermeidung der Begehung weiterer Straftaten eine psychiatrische Behandlung als notwendig erachtet wurde, auf ein grosses Gefährdungspotential bei ausbleibender Behandlung zu schliessen, womit grundsätzlich von einem sehr grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse an der Fernhaltung (und Entfernung) des Beschwerdeführers 1 von (bzw. aus) der Schweiz auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2013 vom 17. Dezember 2013, Erw. 3.4.1).