Die Erkrankung des Beschwerdeführers 1 sei behandel- und heilbar, wenn entsprechende ärztliche Unterstützung – regelmässige psychiatrische Besuche – und Unterstützung von der Familie und der Wohnumgebung vorhanden seien (MI-act. 584). Vor diesem Hintergrund kam das Amtsgerichts Peje zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 habe die Straftat in einer verminderten geistigen Leistungsfähigkeit begangen. Eine psychiatrische Zwangsbehandlung erweise sich als notwendig, um die Begehung der unbeendeten Tat oder andere Straftaten zu vermeiden und die Gefahr, die der Beschwerdeführer 1 darstelle, zu verringern (MI-act. 585).