Straferschwerende Umstände würden indessen fehlen (MI-act. 582). Zur Anordnung einer psychiatrischen Zwangsbehandlung fasste das Amtsgericht Peje zunächst die Erkenntnisse des Instituts für forensische Psychiatrie zusammen. Danach leidet der Beschwerdeführer 1 an Angst und depressiver Störung (ICD-10 F 41.2). Zur Analyse der Tatdynamik geht aus den Erkenntnissen hervor, dass er im Zeitpunkt der Straftatbegehung nicht zurechnungsfähig war. Im Urteil werden die diesbezüglichen Ausführungen des Facharztes folgendermassen zusammengefasst: