Als sehr erleichternder Umstand berücksichtigte das Amtsgericht Peje die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 die Tat in einer verminderten geistigen Leistungsfähigkeit begangen habe, was das Institut für forensische Psychiatrie mit Bericht vom 20. September 2019 bestätigte. Ebenfalls als sehr erleichternder Umstand wurde das Schuldgeständnis des Beschwerdeführers 1 erachtet, was eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Anklageorgan und dem Gericht beweise und die ehrliche Reue und den Anfang der Rehabilitation des Beschwerdeführers 1 zeige. Straferschwerende Umstände würden indessen fehlen (MI-act. 582).