seiner Ehefrau entschuldigt habe, sein Versprechen, nie mehr ähnliche Taten zu begehen, die Äusserungen der Ehefrau zum Ereignis und zum Beschwerdeführer 1 und ihr Verzicht auf Schadenersatzforderung, der Wunsch der Ehefrau, dass die Familie wieder vereint werde, bisheriges straffreies Verhalten des Beschwerdeführers 1 sowie die gebotene Erste- Hilfe Leistung des Beschwerdeführers 1 nach seiner Tat. Als sehr erleichternder Umstand berücksichtigte das Amtsgericht Peje die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 die Tat in einer verminderten geistigen Leistungsfähigkeit begangen habe, was das Institut für forensische Psychiatrie mit Bericht vom 20. September 2019 bestätigte.