5.1.1.2. Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Amtsgerichts Peje vom 13. Januar 2020 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer stationären Massnahme (psychiatrische Zwangsbehandlung) verurteilt (MI-act. 577 ff.). Das vom Beschwerdeführer 1 erwirkte Strafmass liegt unter der Grenze, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs.1 lit. b AIG massgeblich ist (siehe vorne Erw. II/3.1). Die Dauer der Freiheitsstrafe allein vermag daher aus migrationsrechtlicher Sicht noch nicht auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers 1 zu schliessen.