3.3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine ambulante Massnahme mit stationärer Behandlung für die Dauer von zwei Monaten angeordnet (siehe vorne lit. C). Was die Freiheitsstrafe anbelangt, wird die Dauer von einem Jahr nicht überschritten, weshalb das Kriterium der Längerfristigkeit der Freiheitsstrafe, welche für das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorausgesetzt wird, nicht erfüllt ist.