Sodann bezieht sich das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 3. Dezember 2021 auf die Gesamtheit des strafrechtlich relevanten Verhaltens, welches der Beschwerdeführer 1 von 2015 bis 2017 an den Tag gelegt hatte. In solchen Fallkonstellationen, bei denen der in einem Globalurteil erfolgte Verzicht auf die strafrechtliche Landesverweisung in Bezug auf die nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten auch die vor diesem Datum begangenen, aber gleichzeitig abgeurteilten Straftaten abdeckt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwaltungsbehörden einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf der Grundlage dieser Straftaten nicht rechtfertigen