Die Problematik erweist sich als heikler, wenn Straftaten sowohl vor als auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden – wie dies vorliegend der Fall ist – und die Strafbehörden, die die letzten Straftaten beurteilten, auf eine strafrechtliche Landesverweisung verzichtet haben. Vorliegend ordnete das Bezirksgericht Laufenburg in seinem Urteil vom 3. Dezember 2021 gegen den Beschwerdeführer 1 keine Landesverweisung an. Es finden sich auch keine diesbezüglichen Ausführungen im Urteil (Akten des Bezirksgerichts Laufenburg ST.2021.61, Dossier 12/12, act.