StGB, stellt sich die Frage, inwiefern die Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung Anwendung finden. So ist ein Bewilligungswiderruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig (Art. 62 Abs. 2 AIG). Die Problematik erweist sich als heikler, wenn Straftaten sowohl vor als auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden – wie dies vorliegend der Fall ist – und die Strafbehörden, die die letzten Straftaten beurteilten, auf eine strafrechtliche Landesverweisung verzichtet haben.