b AIG unter diesen Umständen erfüllt. Der hier zur Diskussion stehenden Verurteilung liegen aber Tathandlungen zugrunde, welche in den Jahren 2015 bis 2017 begangen wurden (Akten des Bezirksgerichts Laufenburg ST.2021.61, Dossier 12/12, act. 323 ff., Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 3. Dezember 2021, Erw. 3.5.3, 4.5.3, 5.8, 6.1 i.V.m. 6.5.2, 7.1 i.V.m. 7.5.2). Stehen Straftaten zur Diskussion, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden und handelt es sich dabei um sogenannte Anlasstaten gemäss Art. 66a ff. StGB, stellt sich die Frage, inwiefern die Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung Anwendung finden.