3.3.2. Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Bezirksgericht Laufenburg vom 3. Dezember 2021 wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassens der Buchführung und wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobene Berufung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2022 zurückgezogen. Das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 3. Dezember 2021 ist somit rechtskräftig (vgl. Akten des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.280). Auf den ersten Blick erscheint der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter diesen Umständen erfüllt.