Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren sei, ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend kann diesbezüglich grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe Einspracheentscheid, Erw. II./4.4; act. 7 f.). Nachdem auch im Ausland verhängte Freiheitsstrafen und strafrechtliche Massnahmen grundsätzlich berücksichtigt werden dürfen, ist mit der gegen den Beschwerdeführer 1 im Kosovo angeordneten stationären therapeutischen Massnahme der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG in Überstimmung mit der Vorinstanz erfüllt und der Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG folglich gegeben.