Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das genannte Urteil des Amtsgerichts Peje vom 13. Januar 2020 gegeben. Von einer offensichtlichen Verletzung der verfahrensrechtlichen Minimalgarantien kann nicht die Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018, Erw. 5.1). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die angeordnete psychiatrische Behandlung durch das Amtsgerichts Peje in Sinn, Zweck und Ausgestaltung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB gleiche und folglich als eine Massnahme im Sinn von Art. 62 - 13 -