Aufgrund seines über einjährigen Auslandsaufenthalts und des Umstandes, dass er nicht um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, ist seine Niederlassungsbewilligung erloschen. Daran ändert nichts, dass der Aufenthalt im Kosovo unfreiwillig erfolgte. 2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das MIKA dem Beschwerdeführer 1 die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Recht verweigert hat.