Die Beschwerdeführerin 2 gab zudem anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am 1. Juli 2021 betreffend häuslicher Gewalt zu Protokoll, der Beschwerdeführer 1 sei vor rund sieben Monaten – somit Ende 2020 bzw. Anfang 2021 – zurück in die Schweiz gekehrt (MI-act. 671 ff.). Der Beschwerdeführer 1 stellte überdies, nachdem ihm bewusst geworden war, dass er sich für mehr als sechs Monate im Ausland aufhalten würde, auch kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Aufgrund seines über einjährigen Auslandsaufenthalts und des Umstandes, dass er nicht um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, ist seine Niederlassungsbewilligung erloschen.