Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 23. Oktober 2020, wurde der Beschwerdeführer 1 am 24. September 2020 aus der Haft entlassen und hielt sich danach weiter im Kosovo auf (MI-act. 616). Die Beschwerdeführerin 2 gab zudem anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am 1. Juli 2021 betreffend häuslicher Gewalt zu Protokoll, der Beschwerdeführer 1 sei vor rund sieben Monaten – somit Ende 2020 bzw. Anfang 2021 – zurück in die Schweiz gekehrt (MI-act. 671 ff.).