während vier Jahren aufrechterhalten werden. Ein ununterbrochener Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen. Immerhin kann die betroffene Person ein Begehren um Verlängerung der Erlöschensfrist stellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014, Erw. 2 mit Hinweisen; SILVIA HUNZIKER, in: CARONI/GÄCHTER/ THURNHERR, a.a.O., N. 20 zu Art. 61; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: PETER