Seine Mutter und Geschwister würden ebenfalls in der Schweiz leben. Die Beschwerdeführerin 2 sowie die gemeinsamen Kinder besässen das Schweizer Bürgerrecht und seien hier verwurzelt, weshalb sie sich ein Leben im Kosovo nicht vorstellen könnten. 2. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden; auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung - 11 -