Die vom Beschwerdeführer 1 begangene Straftat im Kosovo sowie die Tat vom Juli 2021 habe er nicht mit Absicht begangen. Diese Taten stünden mit der Krankheit des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang, welche behandelt werden müsse, inklusive der hierfür passenden Medikamente in korrekter Dosierung. Sodann sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 2, als Opfer dieser Taten, davon überzeugt sei, der Beschwerdeführer 1 stelle keine Gefahr für sie dar. Sie und die gemeinsamen Kinder würden sich trotz dieser Taten ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz wünschen.