1.2. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, dem Beschwerdeführer 1 den Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern. Eine Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs wäre nicht verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin 2 ist der festen Überzeugung, dass für sie und die Kinder keine Gefahr bestehe, wenn der Beschwerdeführer 1 nach seiner Haftentlassung wieder zu ihnen zurückkehre. Die vom Beschwerdeführer 1 begangene Straftat im Kosovo sowie die Tat vom Juli 2021 habe er nicht mit Absicht begangen.