das überwiegende öffentliche Interesse rechtfertigen. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs falle wegen der angeordneten strafrechtlichen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sodann ausser Betracht. Schliesslich seien keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche einer Ausreise des Beschwerdeführers 1 in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen würden.