30 Abs. 1 lit. b AIG überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Verweigerung des Aufenthalts in der Schweiz führe zu einem Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), welcher aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses indessen gerechtfertigt sei. Ein Eingriff in das ebenfalls geschützte Privatleben sei mangels überdurchschnittlicher Integration des Beschwerdeführers 1 in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auszuschliessen, liesse sich im Übrigen allerdings ebenfalls durch - 10 -