Demgegenüber sei das private Interesse des Beschwerdeführers 1 an einem weiteren Verbleib in der Schweiz aufgrund seiner schlechten Integration gemessen an seiner langen hiesigen Aufenthaltsdauer als mittel einzustufen. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers 1 führe zu einer Erhöhung des privaten Interesses, weshalb insgesamt auf ein grosses privates Interesse an der Wiederzulassung des Beschwerdeführers 1 zu schliessen sei. Die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs sei folglich verhältnismässig. Des Weiteren würden auch der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG und der Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.