Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung führte die Vorinstanz aus, mit Blick auf das Strafmass und die Art des Delikts sei auf ein grosses bis sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 zu schliessen. Auch entspreche das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers 1 einer Anlasstat nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, welche bei einer Verurteilung durch ein schweizerisches Strafgericht den sofortigen Verlust des ausländerrechtlichen Status und ein Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren zur Folge hätte. Dies führe zu einer zusätzlichen Erhöhung des Fernhaltungsinteresses.