Kosovo vom 22. Juni 2020 sei die Leistungsfähigkeit zu Denken und zu Handeln im Zeitpunkt der Tat wesentlich vermindert (nicht funktionsfähig) gewesen. Ziel der Behandlung sei die Vermeidung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer 1 gewesen. Die Vorinstanz erachtete die angeordnete Behandlung in Sinn, Zweck und Ausgestaltung mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB als vergleichbar und bewertete diese folglich als eine Massnahme im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des MIKA sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.