II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid vom 5. August 2021 zunächst fest, der Beschwerdeführer 1 habe sich seit Juli 2019 im Kosovo in Haft befunden und sei der Beschwerdeführerin 2 zufolge im November 2020 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Entsprechend sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 wegen seiner länger als sechs Monate dauernden Abwesenheit und unabhängig von Motiven für die Auslandabwesenheit bzw. von Absichten des Beschwerdeführers 1 erloschen. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung sei nie gestellt worden.