Nach Eingang der Strafakten nahm das Verwaltungsgericht Kenntnis vom Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022, wonach der Beschwerdeführer 1 wegen Drohung gegenüber seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 63 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine ambulante Massnahme mit stationärer Behandlung für die Dauer von zwei Monaten angeordnet wurde (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20). Am 2. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer 1 eine weitere Eingabe zu den Akten reichen (act. 185 ff.).