Einem durch die Vorinstanz eingereichten Vollzugsauftrag vom 9. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 31. Dezember 2021 gestützt auf Art. 59 StGB im vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme in der Klinik für Forensische Psychiatrie M. in R. befindet mit einer provisorischen Höchstdauer der Massnahme bis 20. September 2026 (act. 73 ff.).