Mit Eingabe vom 30. September 2021 (Eingang: 4. Oktober 2021) nahm die Beschwerdeführerin 2 Stellung zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers 1 und teilte mit, der Beschwerdeführer 1 befinde sich aktuell in Lenzburg in Untersuchungshaft, obschon er ihrer Auffassung nach eigentlich in eine psychiatrische Einrichtung gehöre (act. 62 ff.). Einem durch die Vorinstanz eingereichten Vollzugsauftrag vom 9. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 31. Dezember 2021 gestützt auf Art.