Die Vorinstanz beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 57a). Nachdem die Beschwerdeführerin 2 die eingeschrieben gesandte Verfügung vom 13. September 2021 nicht abgeholt hatte, wurde ihr diese mit gewöhnlicher Post zugestellt (act. 57b).