Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 13. September 2021 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. Oktober 2021 über die aktuelle Situation des Beschwerdeführers 1 Auskunft zu geben (act. 55 f.). Die Vorinstanz beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act.