1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05.08.2021 sei vollumfänglich aufzuheben. Folglich sei zu verzichten auf eine Verwarnung und Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz für mein Mann A.. 2. Eventualität sei eine Massnahme anzuordnen bzw. eine Verwarnung auszusprechen. 3. die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu einer neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen. 1. (richtig 4.) Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Vorinstanz.