vertreten, räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer 1 eine kurze Frist bis zum 13. September 2021 zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeichneten Beschwerde ein, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (act. 33 f.). Gleichzeitig wurde gegen den Unterzeichnenden der Vertreterin wegen unerlaubter Ausübung des Anwaltsberufes Strafanzeige eingereicht (act. 35 f.). In der Folge erhob die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 11. September 2021 (Postaufgabe) im Namen beider Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 37 ff.):