SAR 271.200) i.V.m. § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) nur Anwältinnen oder Anwälte, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss BGFA geniessen, vor Verwaltungsgericht Parteien vertreten können. Da der Unterzeichnende der Vertreterin des Beschwerdeführers 1 offensichtlich nicht Rechtsanwalt und somit nicht befugt war, diesen vor Verwaltungsgericht zu -5-