"2. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A. wird abgelehnt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Es wird eine Staatsgebühr von CHF 300.00 erhoben." 4. Der Einsprecher 2 wird aus der Schweiz weggewiesen und er hat die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Einspracheentscheids zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. 5. Es werden keine Gebühren erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.